Mehrstaatigkeit bei EU-BürgerInnen erweitert
Mit der EU-Osterweiterung hat sich auch der Anwendungsbereich der Mehrstaatigkeit erweitert. Nach § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) wird von Unionsbürgern nicht verlangt, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedsstaat im Gegenzug bei Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt. Das Gesetz wurde 1999 im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration getroffen. Für Deutsche bedeutet dies, dass es ihnen bei einer Einbürgerung in einem EU-Mitgliedstaat gestattet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Diese Regelung findet aktuell in Bezug auf die EU-Staaten Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal, Schweden, Frankreich, Belgien und Italien Anwendung, bei den Niederlanden nur auf bestimmte Personengruppen. Zum 1. Mai 2004 erweiterte sich der Anwendungsbereich um die neuen EU-Staaten Ungarn, Polen, die Slowakische Republik sowie Malta; bei Slowenien ebenfalls nur in Bezug auf bestimmte Personengruppen. Mehrstaatigkeit bedeutet mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen und mehreren Staaten verpflichtet zu sein. Umgangs sprachlich wird der Begriff „doppelte Staatsangehörigkeit“ benutzt.