AGG: Statistiken können bei Diskriminierungsklagen helfen
Frauen, die bei einer Beförderung übergangen werden, dürfen sie eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vor Gericht unter Umständen auch mit Statistiken belegen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Berlin (Az.: 15 Sa 517/08). Lässt sich durch Statistiken belegen, dass eine Firma Führungspositionen ausschließlich an Männer vergibt, kann eine fehlende Stellenausschreibung als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden, stellt das Perso-nalmagazin fest. In dem verhandelten Fall wurde eine Betriebswirtin bei der Vergabe eines Chefpos-tens in ihrem Unternehmen übergangen. Die Frau klagte dagegen, weil sie sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt fühlte. Die Firma hatte den Posten mit einem Mann besetzt, ohne die Stelle vorher neu auszuschreiben. Als Indiz für eine Diskriminierung legte die Frau eine Statistik vor, nach der alle 27 Führungspositionen im Unternehmen mit Männern besetzt waren, obwohl Frauen zwei Drittel der Belegschaft stellten. Dies wertete das Gericht als Beleg für einen Verstoß gegen das All-gemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber könne sich in diesem Fall auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht zu den besten BewerberInnen gehörte, da die Firma keine Stellenausschreibung vornahm oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte. Das Gericht sprach der Frau nicht nur eine Entschädigung als Ausgleich für die entgangene Gehaltssteigerung zu, sondern sah auch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und verurteilte das Un-ternehmen zu einer Zahlung von 20.000 Euro.