Stellenanforderung: „Deutsch als Muttersprache“ ist diskriminierend
Das Berliner Arbeitsgericht hat einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Allgemei-ne Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in erster Instanz stattgegeben. Alana Lockward, studierte Medienwissenschaftlerin und Kuratorin, hatte sich bei den Berliner Kunst-Werken auf eine per-fekt auf sie zugeschnittene Stelle beworben. Noch vor Beendigung des Bewerbungsverfahrens erhielt sie allerdings eine Absage. In der Begründung hieß es, dass ihre Bewerbung nicht berück-sichtigt werden könne, da sich die Position an deutsche Muttersprachler richte.
Alana Lockward stammt aus der Dominikanischen Republik. Sie sah in der Begründung eine Diskriminierung und wandte sich an das Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (ADNB des TBB). Nach gescheiterten Klärungsversuchen und Interventionen verklagte Frau Lockward die Kunstinstitution. Das Gericht gab ihr Recht: Nach dem AGG war die Anforderung „Muttersprache Deutsch“ eine indirekte Diskriminierung bezüglich des Merkmals ethnische Herkunft. Deutsch als Muttersprache haben per Definition nur Personen, die in der frühen Kindheit Deutsch als Erstsprache erlernt haben. Eine nachträgliche Erwerbung dieser Qualifikation ist nicht möglich. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung konnte nicht dargelegt werden. Die Kunst-Werke müssen Frau Lockward nun 4.000 Euro Schadensersatz zahlen, aber zeigen sich ihrerseits versöhnlich: Die Direktorin Gabriele Horn erklärte, dass ein Fehler passiert sei, den sie sehr bedauerten. Deshalb werden die Kunst-Werke vermutlich nicht in Berufung gehen.