Der Staat darf nicht nach jungen Beamten suchen

Wird in einer Stellenanzeige ausdrücklich nach „jungen“ Beamten gesucht, so ist dies ein Verstoß. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Im Urteil heißt es dazu: „Eine Stellenausschreibung, in der ausdrücklich ‚junge’ Beamte gesucht werden, ohne dass hierfür einer der Rechtfertigungsgründe des AGG vorliegt, verletzt die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung nach § 11 AGG.“ (Az.: 7 K 484/08) Allerdings kann ein Beamter aus dieser Pflichtverletzung nur dann Schadenersatzansprüche ableiten, wenn tatsächlich allein das Alter für Einstellung oder Beförderung maßgeblich war. Ältere BewerberInnen dürfen zwar gegenüber jüngeren Konkur-rentInnen nicht benachteiligt werden, aber Schadenersatz steht ihnen nur in besonderen Fällen zu. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines 49-jährigen Beamten ab. Der Staatsdiener hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben, kam aber nicht zum Zuge. Er machte daraufhin geltend, schon die Stellenausschreibung sei rechtswidrig gewesen, denn der Dienstherr habe ausdrücklich „junge Beamte“ gesucht. Darin liege nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine verbotene Altersdiskriminierung. Konkret verlangte er 2.000 Euro Schadenersatz. Das Verwaltungsgericht winkte jedoch ab. Zwar sei die Stellenausschreibung fehlerhaft gewesen, es sei jedoch nicht erwiesen, dass die Stellenvergabe ausschließlich aufgrund des Alters erfolgt sei. Zu den Vorstellungsgesprächen seien nämlich auch „ältere“ Beamte eingeladen worden.